Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bayer MaterialScience GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVL“) gelten für alle Lieferbeziehungen (Kaufverträge) zwischen der Bayer MaterialScience GmbH („BMS“) als Verkäuferin und ihrem Kunden („Käufer“), sofern der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) mit demselben Käufer, ohne dass BMS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.3 Diese AVL gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BMS ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, selbst dann, wenn BMS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer BMS gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Angebote der BMS sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie bei ausreichender Bestimmtheit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist BMS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei (3) Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Der Vertrag einschließlich dieser AVL ist erst abgeschlossen, wenn der Käufer das verbindliche Angebot der BMS fristgemäß angenommen hat oder BMS die Bestellung oder den Auftrag des Käufers fristgemäß angenommen und schriftlich bestätigt hat. Eine solche schriftliche Bestätigung durch BMS braucht nicht zu erfolgen, wenn sie den Umständen nach nicht zu erwarten war oder der Käufer auf sie verzichtet hat.
2.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen BMS und dem Käufer ist der geschlossene Vertrag im Sinne der Ziffer 2.3. Dieser gibt alle vorangegangenen Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der BMS vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
2.5 Dem Käufer – auch in elektronischer Form – von BMS überlassene Produktbeschreibungen, Unterlagen und Angaben, wie z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen oder technische Daten sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, sowie geringfügige sonstige Abweichungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Lieferfrist und Lieferverzug
3.1 Soweit nicht ein fester Liefertermin individuell vereinbart ist bzw. von BMS bei Annahme einer Bestellung ausdrücklich angegeben wird, ist BMS jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Dies gilt nicht im Fall der Vereinbarung einer Bringschuld von BMS.
3.2 Sofern BMS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BMS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BMS den Käufer hierüber zeitnah informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
3.3 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
3.4 Der Eintritt eines Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall des Verzuges hat der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen.

4. Lieferung, Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab jeweiliger Versandstelle nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Die Vertragsleistung wird, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, "ab Werk" erbracht.
4.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist BMS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das Gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.3 Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung und des Verlustes der Ware geht in Übereinstimmung mit dem jeweils vereinbarten INCOTERM auf den Käufer über.

5. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
5.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder andere von BMS nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien BMS für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.
5.2 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall ihrer Bezugsquellen ist BMS nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist BMS vielmehr berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs und anderer interner sowie externer Lieferverpflichtungen zu verteilen.
5.3 Dauern die Ereignisse höherer Gewalt länger als sechs (6) Wochen, so ist BMS bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

6. Preise und Berechnung
6.1 Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preise der BMS, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7. Rechnungsstellung, Zahlungsverkehr, Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte
7.1 Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig und – sofern nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung bestimmt ist – ohne Abzug zahlbar innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum. Die Rechnung gilt jeweils als spätestens drei (3) Tage nach Rechnungsdatum an die vom Käufer zuletzt mitgeteilte Rechnungsadresse zugegangen.
7.2 An- und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten.
7.3 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto der BMS endgültig verfügbar ist.
7.4 BMS behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungspositionen zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.5 Zurückbehaltung des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen BMS und dem Käufer, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, (gesicherte Forderungen) behält sich BMS das Eigentum an der verkauften Ware (Vorbehaltsgegenstand) vor.
8.2 Der Vorbehaltsgegenstand darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat BMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf den Vorbehaltsgegenstand erfolgen.
8.3 Ist der Vorbehaltsgegenstand zur gewerblichen Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt, darf der Käufer ihn im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenansprüche an BMS zur Sicherheit ab; BMS nimmt die Abtretung an. BMS darf die an sie abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes im Verzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt, aus dem BMS eine Gefährdung der Verwirklichung ihrer Ansprüche ableiten kann. In diesen Fällen kann BMS verlangen, dass der Käufer BMS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.4 Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Käufer verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für BMS sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder der Beschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Käufer seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an BMS ab.
8.5 Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im Sinne von § 950 BGB werden für BMS vorgenommen, ohne dass der Käufer irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen BMS erwirbt.
8.6 Erfolgt im Sinne von §§ 947 oder 948 BGB eine Verbindung oder untrennbare Vermischung des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, nicht BMS gehörender Sachen in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer BMS anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache überträgt und das Miteigentum für BMS verwahrt. Die Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig.
8.7 Sollte BMS durch die in dieser Ziffer 8 geregelten Sicherungen zu mehr als 10% gegenüber den jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Käufers ihm gegenüber übersichert sein, ist BMS verpflichtet, auf Anforderung des Käufers nach dessen Wahl Sicherheiten bis zur Höhe des 110% der gesicherten Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.

9. Beschaffenheit der Ware, Technische Beratung
9.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen der BMS. Für die Ware einschlägig identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
9.2 Eine etwaige anwendungstechnische Beratung der BMS in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von BMS gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten der BMS und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
9.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.

10. Rügefrist
Der Käufer hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und solche Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware feststellbar sind, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich (Textform) gegenüber BMS unter genauer Bezeichnung des Mangels anzuzeigen. Für verdeckte Mängel gilt § 377 Abs. 3 HGB; die Rüge muss auch in diesem Fall in Textform gegenüber BMS erfolgen und den Mangel genau bezeichnen. Unterlässt der Käufer eine fristgemäße Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.

11. Mängelansprüche des Käufers
11.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft und hat der Käufer dies in Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach Ziffer 10 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach folgenden Maßgaben zu:
(i) BMS hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Käufer hat BMS hierfür die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Der Käufer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern (a) sich sein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt herausstellt oder (b) die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer BMS die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugeben.
(ii) BMS behält sich zwei (2) Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder BMS unzumutbar sein, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht des Käufers.
(iii) Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 12.
11.2 Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer 12 Anwendung.

11.3 Der Käufer ist verpflichtet, BMS unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen BMS bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Im Übrigen gilt Ziffer 12.
11.4 Soweit BMS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat, richten sich die Rechte des Käufers wegen Sachmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen.


12. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
12.1 BMS haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden (einschließlich Aufwendungen) des Käufers, die aufgrund von (i) leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen sowie (ii) grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder einfacher Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).
12.2 Soweit BMS gemäß Ziffer 12.1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist ihre Haftung für sämtliche vertraglichen, außervertraglichen und sonstigen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben somit unberührt.
12.4 BMS kann nicht für Schäden verantwortlich gemacht werden, die auf in Ziffer 5. dieser AVL genannte Umstände zurückzuführen sind
12.5 BMS haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
12.6 Soweit zu Gunsten von BMS ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung nach dieser Ziffer 12 besteht, gilt dieser Haftungsausschluss oder diese Haftungsbegrenzung auch für etwaige Ansprüche des Käufers gegen die Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von BMS aus demselben Haftungsgrund.

13. Garantie
Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.

14. Verjährung
14.1 Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei (2) Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
14.2 Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für andere vertragliche und außervertragliche Ansprüche gegen BMS beträgt zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
14.3 Zwingende gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die vorgenannten Verjährungserleichterungen gelten daher weder für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit noch für Ansprüche wegen Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Ziffer 12.
14.4 Wenn im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einem früheren Eintritt der Verjährung von Forderungen des Käufers gegen BMS führen würde als nach den vorstehenden Regelungen, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
14.5 Soweit für Ansprüche gegen BMS eine Verjährungserleichterung nach dieser Ziffer 14 besteht, gilt diese auch für etwaige Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der BMS aus demselben Haftungsgrund.

15. Marken
15.1 Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse der BMS unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte Dritten anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen der BMS, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ oder sinngemäß gleichen Bezeichnungen in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.

15.2 Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen der BMS für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen der BMS, insbesondere ihrer Marken, auf solcher Ware oder deren Verpackung oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BMS insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

16. REACH-Verordnung
Gibt der Käufer BMS eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung der REACH-Verordnung auslöst, erhält BMS vom Käufer eine Erstattung aller nachweisbaren Aufwendungen. BMS haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der REACH-Verordnung durch BMS entstehen. Sollte BMS aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer dennoch beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der BMS abgeraten hat, hat BMS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen BMS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 8 unterliegen jedoch dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, wenn und soweit die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
17.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Darmstadt. BMS ist jedoch alternativ berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.



AGB_Bayer MaterialScience GmbH_111116.pdf


 

Stand: November 2011   



Bayer MaterialScience GmbH
Otto-Hesse-Straße 19
D 64293 Darmstadt

Tel +49 6151 1303 121

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Viale Certosa, 130
I-20156 Milano

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Bayer MaterialScience N.V.
Wakkensesteenweg 47
B-8700 Tielt


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